Vor dem Hintergrund, dass die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und die Urkundenfälschung mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, kann nicht von einer übermässigen Dauer der Überwachung des Beschwerdeführers gesprochen werden. Die Überwachung stand in keinem Missverhältnis zur Schwere der Straftat, zumal die von der Kantonalen Staatsanwaltschaft gegenüber der Kantonspolizei Aargau verfügten Modalitäten sicherstellen, dass nur deliktsrelevante Erkenntnisse ausgewertet werden (vgl. Anordnung der Kantonalen Staatsanwaltschaft zur technischen Überwachung vom 2. Dezember 2021 [Bei-