Die Überwachung der Wohnung und des Fahrzeugs des Beschwerdeführers wurde mit Anordnung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember 2021 für drei Monate verfügt. Vor dem Hintergrund, dass die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und die Urkundenfälschung mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, kann nicht von einer übermässigen Dauer der Überwachung des Beschwerdeführers gesprochen werden.