aussichtsreich erscheint die vorliegende Überwachung insbesondere infolge des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer auch der verschlüsselten Internettelefonie bedient und er seiner Freundin, G._____, über die mutmasslichen Geschäfte berichtet (siehe hierzu E. 2.2.4.4 hiernach). Die Überwachung der Wohnung und des Fahrzeugs des Beschwerdeführers wurde mit Anordnung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember 2021 für drei Monate verfügt.