Das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine akustische Überwachung sei unverhältnismässig gewesen (Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2023 Ziff. II.A.1), verfängt nicht. Im vorliegenden Fall liegt – wie bereits ausgeführt – ein unbestrittener, dringender Tatverdacht auf eine qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG – und damit eine schwere Tat – und auf eine Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB vor. Als - 12 -