2.2.4.3. Bei der Prüfung der Voraussetzung nach Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO ist vorab die Schwere der konkret zu untersuchenden strafbaren Handlung zu gewichten. Weiter ist zu prüfen, wie konkret der Tatverdacht in Bezug auf dieses Delikt ist, da sich mit dem Grad des Tatverdachts auch die Berechtigung erhöht, in die Rechte des Betroffenen einzugreifen. Zudem muss geprüft werden, wie aussichtsreich die Überwachung ist. Schliesslich ist zu überprüfen, wie schwer die konkret verfügte Überwachung tatsächlich in die Rechte des Betroffenen eingreift (THOMAS HANSJAKOB/UMBERTO PAJAROLA, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 76 ff. zu Art. 269 StPO).