Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Beschwerdeverfahren ist hinsichtlich der Überprüfung des dringenden Tatverdachts auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Anordnung der Überwachung abzustellen (BGE 140 IV 40 E. 4.2; MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 279 StPO).