Zu prüfen ist vielmehr, ob (aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse) genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejaht werden durfte. Es genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 mit Hinweisen).