2.2.4.2. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts i.S.v. Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO eines Verbrechens oder Vergehens ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob (aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse) genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejaht werden durfte.