2.2.4. 2.2.4.1. Im Übrigen richtet sich der Einsatz technischer Überwachungsgeräte gemäss Art. 281 Abs. 4 StPO nach Art. 269-279 StPO. Die Staatsanwaltschaft kann demnach eine akustische Überwachung vornehmen, wenn der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden (Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO), wenn die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt (Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO), und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO). Die Überwachung ist durch das Zwangsmassnahmengericht zu genehmigen (Art.