281 Abs. 2 StPO, ist doch zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer in der genannten Wohnung aufhält und G._____ über allfällige Geschäfte berichtet. Ebenso wenig ist die Überwachung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers zu beanstanden. Die übrigen Vorgaben von Art. 281 StPO geben zu keinen Bemerkungen Anlass. - 10 -