2.1 und 2.2). Die Überwachung zielte demnach darauf ab, das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören oder aufzuzeichnen. Dies ist ein nach Art. 280 lit. a StPO zulässiger Überwachungszweck. Da der Beschwerdeführer per Anfang Dezember 2021 zu G._____ gezogen sei (vgl. Gesuch vom 3. Dezember 2021 Ziff. 2.3) und diese über die "illegalen Geschäfte" des Beschwerdeführers informiert ist (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 1. Dezember 2021 Ziff. 2.6 und 3 [Beilage 2 zum Gesuch vom 3. Dezember 2021]), verstösst das Abhören der Räumlichkeiten dieser Wohnung nicht gegen Art. 281 Abs. 2 StPO, ist doch zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer in der genannten Wohnung aufhält und G.__