281 Abs. 1 StPO). Räumlichkeiten oder Fahrzeuge von Drittpersonen dürfen nur überwacht werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die beschuldigte Person sich in diesen Räumlichkeiten aufhält oder dieses Fahrzeug benutzt (Art. 281 Abs. 2 StPO). Schliesslich darf der Einsatz nicht angeordnet werden, um zu Beweiszwecken Vorgänge zu erfassen, an denen eine beschuldigte Person beteiligt ist, die sich im Freiheitsentzug befindet (Art. 281 Abs. 3 lit. a StPO) oder Räumlichkeiten oder Fahrzeuge einer Drittperson zu überwachen, die einer der in Art. 170-173 StPO genannten Berufsgruppen angehört (Art. 281 Abs. 3 lit. b StPO).