2.2.2. Die Staatsanwaltschaft kann technische Überwachungsgeräte einsetzen, um das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören oder aufzuzeichnen (Art. 280 lit. a StPO), Vorgänge an nicht öffentlichen oder nicht allgemein zugänglichen Orten zu beobachten oder aufzuzeichnen (Art. 280 lit. b StPO) oder den Standort von Personen oder Sachen festzustellen (Art. 280 lit. c StPO). Der Einsatz darf nur gegenüber der beschuldigten Person angeordnet werden (Art. 281 Abs. 1 StPO).