Inwiefern diese Unterlagen für die Überprüfung der Rechtmässigkeit der akustischen Überwachung von Relevanz sein sollen, erschliesst sich nicht. Zu prüfen ist, ob das Zwangsmassnahmengericht die genannte Überwachungsmassnahme gestützt auf die ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen genehmigen durfte. Somit ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich und weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.