Die dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Ausführungen (vgl. Eingabe vom 6. Februar 2023 Ziff. II.A.1) nicht vorliegenden Akten betreffen andere angeordnete bzw. durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bewilligte Überwachungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer und somit nicht die vorliegend in Frage stehende Genehmigung der technischen Überwachung durch das Zwangsmassnahmengericht. Inwiefern diese Unterlagen für die Überprüfung der Rechtmässigkeit der akustischen Überwachung von Relevanz sein sollen, erschliesst sich nicht.