2.1.4. Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, enthalten die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Akten alle für die Beurteilung des vorliegenden Falls relevanten Dokumente. Die Kantonale Staatsanwaltschaft stellte dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Genehmigungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 8. Dezember 2021 den Genehmigungsantrag sowie sämtliche Beilagen mit Eingabe vom 24. Januar 2023 zu (vgl. Eingabe vom 24. Januar 2023 Ziff. 1.2 und Beilage 3 dieser Eingabe). Die dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Ausführungen (vgl. Eingabe vom 6. Februar 2023 Ziff.