2.1.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt demgegenüber im Wesentlichen aus, das dem Beschwerdeführer zustehende Teilnahme- und Akteneinsichtsrecht sei diesem während des gesamten Untersuchungsverfahrens gewährt worden (Beschwerdeantwort vom 13. März 2023 Ziff. 2.2.1.A.N1). -8- 2.1.3. Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien – unter Vorbehalt von Einschränkungen i.S.v. Art. 108 StPO – spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen.