3.7. Die Kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 3. Juli 2023 (Postaufgabe 4. Juli 2023), das Beschwerdeverfahren sei nicht zu sistieren, sondern weiterzuführen. 3.8. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 7. August 2023 ebenfalls, das Beschwerdeverfahren sei nicht zu sistieren. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: