3.6. Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 zog die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Verfahrenssistierung bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2022 (betreffend Genehmigung eines Zufallsfunds aus der ausländischen Überwachung der Kommunikationsplattform F._____) in Erwägung und forderte die Kantonale Staatsanwaltschaft und den Beschwerdeführer zur Stellungnahme zur beabsichtigten Verfahrenssistierung auf. -7-