10. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, dem Obergericht die dem Internationalen Rechtshilfeersuchen vom 25. Mai 2022 (offenbar) vorausgegangene Befragung von E._____ sowie die Protokolle der 'durchgeführten Audioüberwachen seiner Wohnung und seines Fahrzeugs', woraus sich gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft der Verdacht ergeben haben soll, dass A._____ die Kommunikationsplattform B._____ mit dem PIN ccc benutzt habe. Diese Akten seien dem Beschwerdeführer (Verteidigung) zur Einsicht zuzustellen (Art. 102 Abs. 2 StPO).