8. Dem Verteidiger des Beschwerdeführers seien die der Verfügung von 8. Dezember 2021 (ZM.2021.279) wie auch der Verfügung vom 25. August 2022 zugrundeliegenden Akten zur Einsicht zuzustellen (Art. 102 Abs. 2 StPO). 9. Es sei eine Übersetzung aller für die sich stellenden Genehmigungsfragen rechtsrelevanten Dokumente in den Verfahrensakten in die deutsche Amtssprache zu übersetzen. Die Übersetzungen seien den Parteien zustellen.