5. es sei festzustellen, dass die aus den beiden beschwerdegegenständlichen Überwachungen stammenden Dokumente und Datenträger wie auch die auf deren Grundlage produzierten Dokumente und Datenträger nicht verwertbar sind (Art. 277 Abs. 2 StPO); 6. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zu Lasten des Staats." In prozessualer Hinsicht stellte er folgende Anträge: " 7. Es seien die Akten der Vorinstanz ZM.2021.279 und ZM.2022.179 sowie die diesen Verfahren zugrunde liegenden Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft beizuziehen;