4. die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die aus den beiden beschwerdegegenständlichen Überwachungen stammenden Dokumente und Datenträger wie auch die auf deren Grundlage produzierten Dokumente und Datenträger sofort zu vernichten (Art. 277 StPO); eventualiter seien diese im Sinne von Art. 278 Abs. 4 StPO von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten;