2.4. Die Kantonale Staatsanwaltschaft teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Januar 2023 mit, dass sie die Verwendung von Überwachungsmassnahmen (Überwachung der Kommunikationsplattform B._____ [Zufallsfundgenehmigung]) durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe genehmigen lassen. Sie liess ihm ihren Genehmigungsantrag datiert vom 16. August 2022 (inkl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 8.