2.3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 25. August 2022 Folgendes: " Die Ergebnisse der ausländischen Überwachung der Kommunikationsplattform B._____, Benutzer-PIN ccc, dürfen auch im Strafverfahren der kantonalen Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten A._____ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG verwendet werden."