- Gemäss den Aussagen eines Abnehmers des Beschwerdeführers, C._____, habe der Beschwerdeführer während einer gewissen Zeit die Kommunikationsplattform B._____ für die Durchführung des Drogenhandels benutzt. Dies ergebe sich auch zweifelsfrei aus der durchgeführten Audioüberwachung der Wohnung und des Fahrzeugs des Beschwerdeführers.