Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.31 (ZM.2021.279 und ZM.2022.169) Art. 370 Entscheid vom 23. November 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Anfechtungs- Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 8. Dezember 2021 (Genehmigung einer technischen Überwachung) und vom 25. August 2022 (Genehmigung eines Zufallsfundes aus der auslän- dischen Überwachung der Kommunikationsplattform B._____) in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (banden- und ge- werbsmässigen Import und Handel mit qualifizierten Mengen Kokain und Marihuana), mehrfache Urkundenfälschung (gefälschte COVID-Zertifikate) sowie Geldwäscherei. Es wurde bereits eine Vielzahl von geheimen Über- wachungsmassnahmen angeordnet und durch das Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau genehmigt. 2. 2.1. 2.1.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft stellte am 3. Dezember 2021 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein Gesuch um Geneh- migung einer technischen bzw. akustischen Überwachung i.S.v. Art. 280 lit. a StPO. 2.1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 8. De- zember 2021 Folgendes: " Die von der Kantonalen Staatsanwaltschaft am 2. Dezember 2021 gegen den Beschuldigten A._____ verfügte akustische Überwachung der von ihm benutzten Wohnung im 1. Obergeschoss am Q-weg, R._____, sowie des von ihm benutzten Fahrzeugs BMW X6 xDrive40d, grau, Stammnummer aaa, AG bbb, wird bis am 2. März 2022 genehmigt." 2.2. Der Beschwerdeführer wurde am 22. Februar 2022 verhaftet. 2.3. 2.3.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft ersuchte die französischen Strafverfol- gungsbehörden ("Bureau de l’entraide pénale internationale de la Direction des affaires criminelles et des grâces, Ministère de la Justice") mit Schrei- ben vom 25. Mai 2022 rechtshilfeweise via Eurojust um Herausgabe sämt- licher Kommunikationsvorgänge des B._____-Benutzers ccc inklusive In- halt, Bilder und Videos (vgl. Internationales Rechtshilfeersuchen vom 25. Mai 2022 [Beilage 12 zum Gesuch vom 16. August 2022]). Diesem Gesuch vom 25. Mai 2022 ist folgender Sachverhalt zu entneh- men: -3- - Gemäss den Aussagen eines Abnehmers des Beschwerdeführers, C._____, habe der Beschwerdeführer während einer gewissen Zeit die Kommunikationsplattform B._____ für die Durchführung des Drogen- handels benutzt. Dies ergebe sich auch zweifelsfrei aus der durchge- führten Audioüberwachung der Wohnung und des Fahrzeugs des Be- schwerdeführers. - Die Sichtung der zur Verfügung gestellten B._____-Kommunikation durch die Schweizerische Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) habe ergeben, dass die Benutzer der B._____-Benutzer-PIN "ccc" un- ter anderem mit dem serbischen Staatsangehörigen D._____ [sic] (B._____-Benutzer-PIN "ddd") – welcher im Verdacht stehe, im interna- tionalen Drogenhandel eine zentrale Rolle zu spielen – in Verbindung gestanden sei. - Gemäss den Ermittlungen der BKP sei es im Jahr 2021 mutmasslich zu mehreren Kokainlieferungen gekommen. Auf Nachfrage von D._____ am 15. Februar 2021 habe der Benutzer der B._____-Benutzer-PIN "ccc" S-weg eee in T._____ als gewünschten Lieferort angegeben. D._____ habe das angebotene Kokain auf der Kommunikationsplatt- form B._____ im Rahmen dieser Kommunikation im Detail – so nament- lich dessen Herkunft und Prägung – beschrieben. Ebenfalls hätten die beiden Benutzer der Kommunikationsplattform B._____ den Preis ver- einbart (EUR 28'400.00 bzw. Fr. 32'500.00). Am 1. März 2023 habe der Benutzer der B._____-Benutzer-PIN "ccc" wiederum die genannte Ad- resse gesendet und ausgeführt, die Ware müsse pünktlich kommen, denn er wolle diese nie länger als 24 Stunden bei sich haben. - Zu dieser Zeit habe der Beschwerdeführer am S-weg fff in T._____ ge- wohnt (Hausnummer fff und eee im gleichen Wohnblock). Beim Benut- zer der B._____-PIN "ccc" handle es sich mit grosser Wahrscheinlich- keit um den Beschwerdeführer. 2.3.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Gesuch datiert vom 16. August 2022 (Posteingang 19. [nicht unterzeichnetes Gesuch] bzw. 25. August 2023 [unterzeichnetes Gesuch]) beim Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau gestützt auf Art. 278 Abs. 3 StPO die Genehmi- gung eines Zufallsfunds aus der ausländischen Überwachung der Kommu- nikationsplattform B._____ (Benutzer-PIN "ccc"). Sie beantragte die Ver- wendung der mittels internationaler Rechtshilfe beigezogenen B._____- Daten (Inhaltsdaten und Randdaten) auch im schweizerischen Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG. Das Gesuch bezog sich auf von Eurojust am 8. Juli 2022 über einen Downloadlink übermittelte Daten (vgl. Antwort Eurojust / Akten Erle- digung internationales Rechtshilfeersuchen [Beilage 13 zum Gesuch vom 16. August 2022]), zu welchen die Kantonspolizei Aargau am 12. Juli 2022 bereits auch einen Rapport erstellt habe (vgl. Rapport der Kantonspolizei vom 12. Juli 2022 [Beilage 11 zum Gesuch vom 16. August 2022]). -4- 2.3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 25. Au- gust 2022 Folgendes: " Die Ergebnisse der ausländischen Überwachung der Kommunikations- plattform B._____, Benutzer-PIN ccc, dürfen auch im Strafverfahren der kantonalen Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten A._____ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG verwendet werden." 2.4. Die Kantonale Staatsanwaltschaft teilte dem Beschwerdeführer mit Schrei- ben vom 11. Januar 2023 mit, dass sie die Verwendung von Überwa- chungsmassnahmen (Überwachung der Kommunikationsplattform B._____ [Zufallsfundgenehmigung]) durch das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau habe genehmigen lassen. Sie liess ihm ihren Ge- nehmigungsantrag datiert vom 16. August 2022 (inkl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 8. Dezem- ber 2021), die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 25. August 2022 sowie das ergänzende Rechtshilfeersuchen an die französischen Behörden vom 14. Dezember 2022 betreffend zusätz- liche Datenübermittlung zukommen. 3. 3.1. Gegen die ihm am 12. Januar 2023 zugestellten Verfügungen des Zwangs- massnahmengerichts des Kantons Aargau vom 8. Dezember 2021 sowie vom 25. August 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Ja- nuar 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. In Gutheissung der Beschwerde seien die Verfügungen des Zwangsmass- nahmengerichts (Baden) - vom 8. Dezember 2021 betreffend die Genehmigung einer techni- schen Überwachung (akustische Überwachung; Art. 281 Abs. 2 i.V.m. Art. 274 StPO (ZM.2021.279) - und vom 25. August 2022 betreffend die Genehmigung eines Zu- fallsfundes (Art. 278 Abs. 3 StPO) aus der ausländischen Überwa- chung der Kommunikationsplattform B._____: PIN 'ccc' (ZM.2022.169) aufzuheben; 2. das Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 3. Dezember 2021 um Genehmi- gung der am 2. Dezember 2021 gegen den Beschuldigten A._____ ver- fügte akustische Überwachung der damals von ihm benutzten Wohnung im 1. Obergeschoss am Q-weg, U._____, sowie des von ihm damals be- nutzten Fahrzeugs BMW X6 xDrive40d sei abzuweisen bzw. die Geneh- migung sei nicht zu erteilen; -5- 3. das Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 16. August 2022 um Genehmi- gung eines Zufallsfundes aus einer ausländischen Überwachung der Kom- munikationsplattform B._____ mit dem Benutzer-PIN ccc sei abzuweisen bzw. die Genehmigung sei nicht zu erteilen; 4. die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die aus den beiden beschwerde- gegenständlichen Überwachungen stammenden Dokumente und Daten- träger wie auch die auf deren Grundlage produzierten Dokumente und Da- tenträger sofort zu vernichten (Art. 277 StPO); eventualiter seien diese im Sinne von Art. 278 Abs. 4 StPO von den Verfahrensakten gesondert auf- zubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten; 5. es sei festzustellen, dass die aus den beiden beschwerdegegenständli- chen Überwachungen stammenden Dokumente und Datenträger wie auch die auf deren Grundlage produzierten Dokumente und Datenträger nicht verwertbar sind (Art. 277 Abs. 2 StPO); 6. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zu Lasten des Staats." In prozessualer Hinsicht stellte er folgende Anträge: " 7. Es seien die Akten der Vorinstanz ZM.2021.279 und ZM.2022.179 sowie die diesen Verfahren zugrunde liegenden Verfahrensakten der Staatsan- waltschaft beizuziehen; 8. Dem Verteidiger des Beschwerdeführers seien die der Verfügung von 8. Dezember 2021 (ZM.2021.279) wie auch der Verfügung vom 25. Au- gust 2022 zugrundeliegenden Akten zur Einsicht zuzustellen (Art. 102 Abs. 2 StPO). 9. Es sei eine Übersetzung aller für die sich stellenden Genehmigungsfragen rechtsrelevanten Dokumente in den Verfahrensakten in die deutsche Amtssprache zu übersetzen. Die Übersetzungen seien den Parteien zu- stellen. 10. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, dem Obergericht die dem Interna- tionalen Rechtshilfeersuchen vom 25. Mai 2022 (offenbar) vorausgegan- gene Befragung von E._____ sowie die Protokolle der 'durchgeführten Au- dioüberwachen seiner Wohnung und seines Fahrzeugs', woraus sich ge- mäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft der Verdacht ergeben ha- ben soll, dass A._____ die Kommunikationsplattform B._____ mit dem PIN ccc benutzt habe. Diese Akten seien dem Beschwerdeführer (Verteidi- gung) zur Einsicht zuzustellen (Art. 102 Abs. 2 StPO). 11. Es sei ein technisches Gutachten in Auftrag zu geben, welches in präziser Weise die fernmeldetechnischen Funktionsweise von B._____ beschreibt -6- und diese in der Weise in Bezug zu den hiesigen technischen Überwa- chungsmassnahmen setzt, sodass ein Vergleich und eine rechtliche Ein- ordnung erfolgen kann." 3.2. Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 (welche die Verfügung vom 11. Ja- nuar 2023 ersetzt und am 26. Januar 2023 zugestellt wurde) stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer folgende Doku- mente zu: Das Protokoll der Einvernahme von C._____ vom 16. August 2021, eine Abschrift des Audiogesprächs ggg vom 20. Januar 2022 aus dem Fahrzeug des Beschwerdeführers sowie der Genehmigungsantrag und sämtliche Beilagen betreffend die Genehmigungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 8. Dezember 2021. 3.3. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 6. Februar 2023 in pro- zessualer Hinsicht folgenden – im Vergleich zu seiner Beschwerde vom 23. Januar 2023 – angepassten Antrag: " 8. Dem Verteidiger des Beschwerdeführers seien die im Bericht der Kantons- polizei vom 1. Dezember 2021 (act. 3.1.14 Ziff. 1 013) genannten Verfü- gungen des Zwangsmassnahmengerichts samt den dazugehörigen Akten zuzustellen." 3.4. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Ein- gabe vom 22. Februar 2023 (Postaufgabe 23. Februar 2023) bzw. vom 27. Februar 2023 unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. 3.5. Die Kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2023 die Abweisung der Beschwerden unter Kostenfolgen. 3.6. Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 zog die Verfahrensleiterin der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Ver- fahrenssistierung bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Be- schwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2022 (betreffend Genehmigung eines Zufallsfunds aus der ausländischen Überwachung der Kommunikationsplattform F._____) in Erwägung und forderte die Kanto- nale Staatsanwaltschaft und den Beschwerdeführer zur Stellungnahme zur beabsichtigten Verfahrenssistierung auf. -7- 3.7. Die Kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 3. Juli 2023 (Postaufgabe 4. Juli 2023), das Beschwerdeverfahren sei nicht zu sistieren, sondern weiterzuführen. 3.8. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 7. August 2023 ebenfalls, das Beschwerdeverfahren sei nicht zu sistieren. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die angefochtenen Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 8. Dezember 2021 bzw. 25. August 2022 bezweckten die Genehmigung einer technischen Überwachung (akustische Überwa- chung) bzw. eines Zufallsfundes und ergingen gestützt auf Art. 281 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 274 StPO bzw. Art. 278 Abs. 3 StPO. Die angefoch- tenen Entscheide wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Kan- tonalen Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2023 (Posteingang am 12. Ja- nuar 2023) bzw. mit Eingabe der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2023 (Posteingang am 26. Januar 2023) eröffnet. Sie können vom Beschwerdeführer mit vorliegender Beschwerde angefochten werden (Art. 279 Abs. 3 StPO; BGE 140 IV 40 E. 1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_92/2019 vom 2. Mai 2019 E. 1.1). Auf die frist- und formgerecht erho- bene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. 2.1.1. Der Beschwerdeführer rügte vorab, die Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Aargau vom 8. Dezember 2021 betreffend die Genehmigung einer technischen Überwachung sei – bereits infolge Ge- hörsverletzung – aufzuheben, da ihm die im Bericht der Kantonspolizei vom 1. Dezember 2021 in Ziff. 1 genannten Verfügungen des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Aargau samt den dazugehörigen Akten nicht vor- liegen würden (Eingabe vom 6. Februar 2023 Ziff. II.A.1; vgl. auch Be- schwerde vom 23. Januar 2023 Ziff. II.A.1 vor Rz. 6 ff.). 2.1.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt demgegenüber im Wesentlichen aus, das dem Beschwerdeführer zustehende Teilnahme- und Aktenein- sichtsrecht sei diesem während des gesamten Untersuchungsverfahrens gewährt worden (Beschwerdeantwort vom 13. März 2023 Ziff. 2.2.1.A.N1). -8- 2.1.3. Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien – unter Vorbehalt von Einschränkungen i.S.v. Art. 108 StPO – spätestens nach der ersten Einver- nahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigs- ten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. 2.1.4. Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, enthalten die dem Be- schwerdeführer zur Verfügung stehenden Akten alle für die Beurteilung des vorliegenden Falls relevanten Dokumente. Die Kantonale Staatsanwalt- schaft stellte dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Genehmigungsver- fügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 8. De- zember 2021 den Genehmigungsantrag sowie sämtliche Beilagen mit Ein- gabe vom 24. Januar 2023 zu (vgl. Eingabe vom 24. Januar 2023 Ziff. 1.2 und Beilage 3 dieser Eingabe). Die dem Beschwerdeführer gemäss eige- nen Ausführungen (vgl. Eingabe vom 6. Februar 2023 Ziff. II.A.1) nicht vor- liegenden Akten betreffen andere angeordnete bzw. durch das Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau bewilligte Überwachungsmass- nahmen gegen den Beschwerdeführer und somit nicht die vorliegend in Frage stehende Genehmigung der technischen Überwachung durch das Zwangsmassnahmengericht. Inwiefern diese Unterlagen für die Überprü- fung der Rechtmässigkeit der akustischen Überwachung von Relevanz sein sollen, erschliesst sich nicht. Zu prüfen ist, ob das Zwangsmassnah- mengericht die genannte Überwachungsmassnahme gestützt auf die ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen genehmigen durfte. Somit ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich und weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. Aus demselben Grund ist auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Zu- stellung der im Bericht der Kantonspolizei vom 1. Dezember 2021 (act. 3.1.14 Ziff. 1 013) genannten Verfügungen des Zwangsmassnahmen- gerichts des Kantons Aargau samt den dazugehörigen Akten (vgl. Eingabe vom 6. Februar 2023 Antrag Ziff. 8) abzuweisen, soweit er sich auf andere Verfügungen als diejenige vom 8. Dezember 2021 bezieht. 2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der Voraussetzungen für eine akustische Überwachung zum Zeitpunkt der Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts des Kantons Aargau vom 8. Dezember 2021 (Be- schwerde vom 23. Januar 2023 Ziff. II.A.1 Rz. 8; Eingabe vom 6. Feb- ruar 2023 Ziff. II.A.1 Rz. 10). -9- 2.2.2. Die Staatsanwaltschaft kann technische Überwachungsgeräte einsetzen, um das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören oder aufzuzeichnen (Art. 280 lit. a StPO), Vorgänge an nicht öffentlichen oder nicht allgemein zugänglichen Orten zu beobachten oder aufzuzeichnen (Art. 280 lit. b StPO) oder den Standort von Personen oder Sachen festzustellen (Art. 280 lit. c StPO). Der Einsatz darf nur gegenüber der beschuldigten Person angeordnet werden (Art. 281 Abs. 1 StPO). Räumlichkeiten oder Fahrzeuge von Drittpersonen dürfen nur überwacht werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die beschuldigte Person sich in diesen Räumlichkeiten aufhält oder dieses Fahrzeug benutzt (Art. 281 Abs. 2 StPO). Schliesslich darf der Einsatz nicht angeordnet wer- den, um zu Beweiszwecken Vorgänge zu erfassen, an denen eine beschul- digte Person beteiligt ist, die sich im Freiheitsentzug befindet (Art. 281 Abs. 3 lit. a StPO) oder Räumlichkeiten oder Fahrzeuge einer Drittperson zu überwachen, die einer der in Art. 170-173 StPO genannten Berufsgrup- pen angehört (Art. 281 Abs. 3 lit. b StPO). 2.2.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft ordnete am 2. Dezember 2021 die tech- nische (akustische) Überwachung in den Innenräumen des Wohnorts des Beschwerdeführers und seiner Freundin, G._____, am Q-weg in U._____ (1. Obergeschoss) sowie des Fahrzeugs des Beschwerdeführers (BWM X6 xDrive40d, AG bbb) an, dies offensichtlich gestützt auf die Annahme, dass der Beschwerdeführer mit gefälschten COVID-Zertifikaten handelt sowie regelmässig und "in sehr kurzen Abständen" grosse Mengen Marihuana und Kokain in der Schweiz verkauft und solche aus dem Ausland nach Eu- ropa einführt (vgl. Gesuch vom 3. Dezember 2021 Ziff. 2.1 und 2.2). Die Überwachung zielte demnach darauf ab, das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören oder aufzuzeichnen. Dies ist ein nach Art. 280 lit. a StPO zulässiger Überwachungszweck. Da der Beschwerdeführer per Anfang De- zember 2021 zu G._____ gezogen sei (vgl. Gesuch vom 3. Dezember 2021 Ziff. 2.3) und diese über die "illegalen Geschäfte" des Beschwerdeführers informiert ist (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 1. Dezember 2021 Ziff. 2.6 und 3 [Beilage 2 zum Gesuch vom 3. Dezember 2021]), verstösst das Abhören der Räumlichkeiten dieser Wohnung nicht gegen Art. 281 Abs. 2 StPO, ist doch zu erwarten, dass sich der Beschwerdefüh- rer in der genannten Wohnung aufhält und G._____ über allfällige Ge- schäfte berichtet. Ebenso wenig ist die Überwachung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers zu beanstanden. Die übrigen Vorgaben von Art. 281 StPO geben zu keinen Bemerkungen Anlass. - 10 - 2.2.4. 2.2.4.1. Im Übrigen richtet sich der Einsatz technischer Überwachungsgeräte ge- mäss Art. 281 Abs. 4 StPO nach Art. 269-279 StPO. Die Staatsanwalt- schaft kann demnach eine akustische Überwachung vornehmen, wenn der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei began- gen worden (Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO), wenn die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt (Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO), und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO). Die Überwachung ist durch das Zwangsmass- nahmengericht zu genehmigen (Art. 272 Abs. 1 und Art. 274 StPO). 2.2.4.2. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts i.S.v. Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO eines Verbrechens oder Vergehens ist gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob (aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse) genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdefüh- rers an dieser Tat vorliegen, somit das Bestehen eines dringenden Tatver- dachts mit vertretbaren Gründen bejaht werden durfte. Es genügt der Nach- weis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhal- ten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein ei- gentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Straf- gericht vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Beschwer- deverfahren ist hinsichtlich der Überprüfung des dringenden Tatverdachts auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Anordnung der Überwachung abzu- stellen (BGE 140 IV 40 E. 4.2; MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 279 StPO). Wie das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zutreffend aus- geführt hat (vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 8. Dezember 2021 Ziff. 1.3), hat sich im Verlaufe der Ermitt- lungen ergeben, dass der Beschwerdeführer neben Marihuana mutmass- lich auch mit grossen Mengen Kokain gehandelt hat. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer regelmässig über sehr grosse Geldbeträge – nämlich mutmassliche Erlöse aus dem Drogenhandel – verfügt, welche er selbst oder über Drittpersonen in Euro gewechselt hat (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 1. Dezember 2021 Ziff. 2.1 [Beilage 2 zum Ge- such vom 3. Dezember 2021]; vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 17. August 2021 Ziff. 2.1 [Beilage 3 zum Gesuch vom 3. Dezember 2021]; Observationsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 20. August 2021 [Bei- lage 4 zum Gesuch vom 3. Dezember 2021]). Dieser Tatverdacht wird - 11 - dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer über die F._____-Plattform, welche grundsätzlich ausschliesslich in organisierten kriminellen Struktu- ren verwendet wird, kommuniziert hat (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aar- gau vom 1. Dezember 2021 Ziff. 2.1 [Beilage 2 zum Gesuch vom 3. De- zember 2021]). Insbesondere ist auch eine Vielzahl von Gesprächen über die vom Beschwerdeführer hauptsächlich benutzte Rufnummer (hhh) ab- gehört worden, bei welchen es offenbar um den Handel mit grossen Men- gen an Kokain gegangen ist (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 1. Dezember 2021 Ziff. 2.2/2.3 [Beilage 2 zum Gesuch vom 3. Dezem- ber 2021]). Es bestehen konkrete Hinweise, dass der Beschwerdeführer im Spätsommer 2021 einen Container – darin versteckt eine grosse Menge an Kokain – über Ghana nach Europa eingeführt hat, um später das Kokain in Europa zu verkaufen (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 1. De- zember 2021 Ziff. 2.3 [Beilage 2 zum Gesuch vom 3. Dezember 2021]). Ebenfalls führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu- treffend aus, dass die Ergebnisse der bisherigen Untersuchungsmassnah- men den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht zu entkräften vermögen (Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 8. Dezember 2021 Ziff. 1.4). Der Umstand, dass für die Kantonale Staatsanwaltschaft ein dringender Tatverdacht auf qualifi- zierte Widerhandlung gegen das BetmG mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG und Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB (vgl. dazu Gesuch vom 3. Dezember 2021 Ziff. 2.1) – und damit Katalogtaten nach Art. 269 Abs. 2 lit. a und f StPO – besteht, wird vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens denn auch nicht substantiiert bestritten. 2.2.4.3. Bei der Prüfung der Voraussetzung nach Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO ist vorab die Schwere der konkret zu untersuchenden strafbaren Handlung zu gewichten. Weiter ist zu prüfen, wie konkret der Tatverdacht in Bezug auf dieses Delikt ist, da sich mit dem Grad des Tatverdachts auch die Berech- tigung erhöht, in die Rechte des Betroffenen einzugreifen. Zudem muss geprüft werden, wie aussichtsreich die Überwachung ist. Schliesslich ist zu überprüfen, wie schwer die konkret verfügte Überwachung tatsächlich in die Rechte des Betroffenen eingreift (THOMAS HANSJAKOB/UMBERTO PAJAROLA, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 76 ff. zu Art. 269 StPO). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine akustische Überwachung sei unverhältnismässig gewesen (Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2023 Ziff. II.A.1), verfängt nicht. Im vorliegenden Fall liegt – wie bereits ausgeführt – ein unbestrittener, dringender Tatverdacht auf eine qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG mit Gefährdung der Gesund- heit vieler Menschen i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG – und damit eine schwere Tat – und auf eine Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB vor. Als - 12 - aussichtsreich erscheint die vorliegende Überwachung insbesondere in- folge des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer auch der verschlüs- selten Internettelefonie bedient und er seiner Freundin, G._____, über die mutmasslichen Geschäfte berichtet (siehe hierzu E. 2.2.4.4 hiernach). Die Überwachung der Wohnung und des Fahrzeugs des Beschwerdeführers wurde mit Anordnung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. Dezem- ber 2021 für drei Monate verfügt. Vor dem Hintergrund, dass die qualifi- zierte Widerhandlung gegen das BetmG mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und die Urkundenfälschung mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, kann nicht von einer übermässigen Dauer der Überwachung des Beschwerdeführers gesprochen werden. Die Überwachung stand in keinem Missverhältnis zur Schwere der Straftat, zu- mal die von der Kantonalen Staatsanwaltschaft gegenüber der Kantonspo- lizei Aargau verfügten Modalitäten sicherstellen, dass nur deliktsrelevante Erkenntnisse ausgewertet werden (vgl. Anordnung der Kantonalen Staats- anwaltschaft zur technischen Überwachung vom 2. Dezember 2021 [Bei- lage 1 zum Gesuch vom 3. Dezember 2021]; vgl. auch Gesuch vom 3. De- zember 2021 Ziff. 3). Zwar handelt es sich bei der vorliegenden techni- schen Überwachung um einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheits- rechte des Beschwerdeführers; dieser erscheint angesichts der Schwere des in Frage stehenden Delikts jedoch als gerechtfertigt. 2.2.4.4. Schliesslich fordert Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO, dass die bisherigen Unter- suchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. An den Nachweis der Subsidiarität stellt die Praxis keine hohen Anforderungen. Oft erscheint die voraussehbare Ineffizienz anderer Untersuchungsmethoden als ausreichend (JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., N. 41 zu Art. 269 StPO m.w.H.). Auch die Subsidiarität soll dem Verhältnismässig- keitsprinzip Nachachtung verschaffen. Daraus folgt, dass die Schwere der Straftat und die Subsidiarität einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind (JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., N. 42 zu Art. 269 StPO). Mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in der angefoch- tenen Verfügung vom 8. Dezember 2021 (Ziff. 1.4) ist festzuhalten, dass ohne die beantragte akustische Überwachung die weiteren Untersu- chungshandlungen unverhältnismässig erschwert würden. Dies deshalb, weil – wie dem Gesuch vom 3. Dezember 2021 Ziff. 2.3 ohne Weiteres zu entnehmen ist – der Beschwerdeführer nicht nur mit den beiden bereits überwachten Rufnummern (hhh sowie iii, vgl. Gesuch vom 3. Dezem- ber 2021 Ziff. 2.2) telefonierte, sondern nachweislich und insbesondere auch ("gewöhnliche" oder verschlüsselte) Internettelefonie benutzte, wel- che nicht abgehört werden konnte. Dabei sind gerade diese Gespräche im Rahmen des Drogenhandels sehr zentral, weshalb die akustische Überwa- - 13 - chung der Innenräume der Wohnung und des Fahrzeugs des Beschwerde- führers für die weiteren Ermittlungen zwingend erforderlich war. In diesem Sinne ergibt sich auch aus dem Rapport der Kantonspolizei vom 1. Dezem- ber 2021, dass der Beschwerdeführer häufig über Internetkanäle wie WhatsApp, Telegram und Signal kommunizierte. Anhand des Einsatzes ei- nes IMSI-Catchers wurde auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein Mobiltelefon mitführte, welches nur über ein Datenabonnement verfügte. Damit kann nur über Internetkanäle kommuniziert werden. Dies lässt darauf schliessen, dass es sich dabei um ein verschlüsseltes Gerät handelt (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 1. Dezember 2021 Ziff. 3 [Bei- lage 2 zum Gesuch vom 3. Dezember 2021]). Eine weniger einschnei- dende Fernmeldeüberwachung – wie die blosse Randdatenerhebung (vgl. Art. 273 StPO) oder die ledigliche Aufrechterhaltung der Überwachung der Rufnummern – erscheint angesichts dieser Umstände von vornherein nicht erfolgsversprechend. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer G._____ zu Hause "über alles stets Bericht erstattete" und über das Tele- fon nicht ausführlich darüber sprechen wollte (vgl. auch Rapport der Kan- tonspolizei Aargau vom 1. Dezember 2021 Ziff. 2.6 und 3 [Beilage 2 zum Gesuch vom 3. Dezember 2021]). Der Beschwerdeführer bringt im Be- schwerdeverfahren nichts vor, was eine andere Sichtweise nahelegen würde. Auch unter diesem Aspekt ist die angeordnete Überwachung somit nicht zu beanstanden. 2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 280, 281 sowie 269 StPO erfüllt sind und die Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts des Kantons Aargau vom 8. Dezember 2021 nicht zu beanstanden ist. Damit erweist sich der mit Beschwerde gestellte Antrag (vgl. Antrag 1 der Beschwerde vom 23. Januar 2023 bzw. der Eingabe vom 6. Februar 2023), es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 8. Dezember 2021 aufzuheben, als unbegründet. Dies gilt auch für die weiteren in Bezug auf diese Verfügung mit Be- schwerde gestellten Anträge (vgl. Anträge 2, 4, 5 und 8 der Beschwerde vom 23. Januar 2023 bzw. der Eingabe vom 6. Februar 2023), weshalb auch diese Anträge abzuweisen sind. 3. 3.1. 3.1.1. Betreffend die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau betreffend Genehmigung eines Zufallsfundes aus der ausländi- schen Überwachung der Kommunikationsplattform B._____ vom 25. Au- gust 2022 ist vorab zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen die auslän- dischen Erkenntnisse in das Schweizer Strafverfahren eingeführt werden können bzw. ob das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu- - 14 - ständig war, die aus einer ausländischen Überwachung stammende Kom- munikation als Zufallsfund zu genehmigen (vgl. auch Verfügung der Ver- fahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. Juni 2023). 3.1.2. 3.1.2.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft äusserte sich in ihrem Genehmigungs- gesuch vom 16. August 2022 zur Zuständigkeit des Zwangsmassnahmen- gerichts des Kantons Aargau dahingehend, dass sich das Bundesgericht bislang noch nicht ausdrücklich dazu geäussert habe, ob in Fällen wie vor- liegend ein Beweisgenehmigungsverfahren vor einem Zwangsmassnah- mengericht erforderlich sei. Literatur und kantonale Rechtsprechung gin- gen aber davon aus, dass Erkenntnisse aus einer ausländischen Überwa- chung über die Bestimmung der Zufallsfundgenehmigung (Art. 278 Abs. 2 StPO) zu überführen seien. 3.1.2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte seine Zu- ständigkeit gestützt auf Art. 278 Abs. 2 und 3 StPO (angefochtene Verfü- gung vom 25. August 2022 E. 2.1). 3.1.2.3. Mit Stellungnahme der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 4. Juli 2023 führte diese mit Blick auf die in der Verfügung der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. Juni 2023 geäusserte Sistierungsabsicht im Wesentlichen aus, die Zufallsfundgenehmigung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend Genehmigung eines Zufallsfunds aus der ausländischen Überwachung der Kommunikati- onsplattform F._____ (Verfahrens-Nr. SBK.2022.200) sei einzig deshalb für nichtig erklärt worden, weil die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Strafprozessordnung bei der auslän- dischen Überwachung der Kommunikationsplattform F._____ als nicht an- wendbar erachtet habe. Dies deshalb, da die Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Überwachung der Kom- munikationsplattform F._____ nicht als – übertragen auf die schweizeri- schen Verhältnisse – im Rahmen der Strafprozessordnung erfolgt, sondern als Teil der sog. präventiven Vorermittlungen erachtet habe. Da solche prä- ventiven Vorermittlungen nicht vom Anwendungsbereich der Strafprozess- ordnung erfasst seien, bestehe – zumindest nach Auffassung der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau – auch keine gesetzliche Grundlage für die erteilte Zufallsfundgenehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau. Diese beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochtene Grundsatzfrage stelle sich bei der Verwertung der B._____-Kommunikation nicht. Die Überwachung - 15 - der B._____-Kommunikation sei im Rahmen eines konkreten ausländi- schen Strafverfahrens erfolgt, womit die Regelungen der Strafprozessord- nung, konkret der Zufallsfundgenehmigung, anwendbar seien. 3.1.2.4. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Beschwerde (S. 6 unten) dahin- gehend, dass nicht überprüft werden könne, inwiefern es sich überhaupt um einen Zufallsfund handle und ob das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau überhaupt zuständig gewesen sei. Mit Stellungnahme vom 7. August 2023 brachte er vor, dass er bezweifle, dass die Information, wo- nach er die Kommunikationsplattform B._____ verwendet haben soll, über- haupt das Ergebnis einer ausländischen Überwachung sein könne. Das Beschwerdethema des Beschwerdeverfahrens erscheine (schwerpunkt- mässig) ein anderes zu sein als die von der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Aargau bereits behandelte Grund- satzfrage, ob und inwiefern die Ergebnisse der Aktion F._____ in einem schweizerischen Strafverfahren Eingang finden können bzw. darin verwer- tet werden dürfen. 3.1.3. Wurde – wie vorliegend – der Betroffene über eine gegen ihn angeordnete Massnahme nach Art. 279 Abs. 1 StPO in Kenntnis gesetzt, ist eine spätere Überprüfung der Anordnungs- und Genehmigungsvoraussetzungen durch das Sachgericht ausgeschlossen. Letzterem obliegt dagegen die Beurtei- lung der beweismässigen Verwertung der Überwachungsergebnisse, so- weit es nicht um die Frage geht, ob ein grundsätzlich unverwertbarer Zu- fallsfund vorliegt (Urteil des Züricher Obergerichts UH190264 vom 11. Sep- tember 2020, in ZR 120/2021 [8/2021] S. 230 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_63/2016 vom 8. Juni 2016 = Pra 106 [2017] Nr. 67 E. 1.2.2 [nicht publiziert in BGE 142 IV 289], BGE 141 IV 459 = Pra 105 [2016] Nr. 66 E. 1.2; BGE 140 IV 40 E. 1.1, Urteile des Bundesgerichts 1B_191/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 1.1, 6B_795/2014 vom 6. Ja- nuar 2015 E. 2.3.4 - 2.3.6, 1B_59/2014 vom 28. Juli 2014 E. 1.1 sowie HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, 2017 N. 1297; vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts 1B_92/2019 vom 2. Mai 2019 E. 1.1 sowie BGE 143 IV 387 E. 4.4 ; vgl. auch HANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N. 35 zu Art. 269 StPO). Der Umstand, dass Rügen betreffend die Zulässigkeit der Überwachung vom Sachgericht nicht mehr überprüft werden können, legt nahe, dass das Primat zum Entscheid über die Verwertbarkeit beim Zwangsmassnahmen- gericht liegt. Deshalb wird in der Lehre vorgeschlagen, dass die ausländi- schen Erkenntnisse in der Schweiz der Genehmigungsbehörde im Sinne eines Zufallsfundes (Art. 278 StPO) zur Genehmigung vorzulegen sind (vgl. HANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N. 35 zu Art. 269 StPO inkl. Fn. 120 mit Verweis auf HANSJAKOB, a.a.O., N. 404: "Sollen die Ergebnisse einer aus- ländischen Überwachung, die dort selbständig und rechtmässig verfügt - 16 - wurde, in der Schweiz verwertet werden, dann gelten die Regeln über den Zufallsfund gegen Dritte nach Art. 278 Abs. 2 StPO."; vgl. auch CLAUDIO RIEDI, Auslandsbeweise und ihre Verwertung im schweizerischen Strafver- fahren, in: LBR, Band/Nr. 126, 2018, S. 319, Fn. 1587). Den zitierten Lehrmeinungen folgend ist hinsichtlich Erkenntnissen aus ausländischen Überwachungen grundsätzlich gestützt auf die Bestimmun- gen über die Genehmigung von Zufallsfunden vorzugehen. 3.1.4. Der angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kan- tons Aargau vom 25. August 2022 lag das Gesuch der Kantonalen Staats- anwaltschaft um Genehmigung eines Zufallsfunds aus einer Überwachung i.S.v. Art. 278 Abs. 3 StPO vom 16. August 2022 zu Grunde. Aus diesem Gesuch ergibt sich, dass die Strafverfolgungsbehörden von Holland und Belgien im Jahr 2016 eine Strafuntersuchung gegen die "H._____" (nach- folgend: H._____) mit Sitz in Z. eröffneten. Diese Gesellschaft habe einen Kommunikationsdienst namens B._____ mit einer sog. "End-to-End-Ver- schlüsselung" zur Verfügung gestellt. Über die B._____-App habe man über einen anonymen Benutzernamen oder Eingabe einer PIN verschlüs- selte Nachrichten austauschen und Gruppenkonversationen führen können (Gesuch vom 16. August 2022 Ziff. 1.1). Zudem ist dem Gesuch zu entneh- men, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass es sich beim Server, über welchen die Kommunikation von B._____ gelaufen sei, um zwei – bzw. ab September 2020 um drei – Server gehandelt habe, die sich beim französi- schen Anbieter I._____ mit Sitz in V._____ (Frankreich) befunden hätten (Gesuch vom 16. August 2022 Ziff. 1.2). Im Gesuch wird sodann ausge- führt, die Staatsanwaltschaft Lille in Frankreich habe am 13. Februar 2019 betreffend B._____ eine "Voruntersuchung" eingeleitet wegen der Beteili- gung an einer kriminellen Vereinigung zur Vorbereitung eines Verbrechens oder Vergehens, das mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren bestraft werde (Handel mit Betäubungsmitteln und bandenmässige Einfuhr von Betäu- bungsmitteln), sowie der Verletzung der Gesetzgebung über "kryptologi- sche Mittel" (Gesuch vom 16. August 2022 Ziff. 1.2). Aus den durch die Kantonale Staatsanwaltschaft eingereichten Beilagen ergibt sich, dass die Überwachungsmassnahmen mit Entscheid des Cour d’appel de Douai (Ju- ridiction Inter-Régionale Spécialisée près le Tribunal de Grande Instance de Lille) in Frankreich vom 14. Juni 2019 erstmals genehmigt und in der Folge mehrmals verlängert wurden (vgl. Beilage 1 ff. zum Gesuch vom 16. August 2022 sowie die Übersicht der Anordnungen in der Beschwerde- antwort vom 13. März 2023 Ziff. 1). 3.1.5. Die französischen Strafverfolgungsbehörden haben im Rahmen einer kon- kreten strafrechtlichen Untersuchung infolge eines konkreten Tatverdachts - 17 - (Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zur Vorbereitung eines Ver- brechens oder Vergehens, das mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren be- straft werde [Handel mit Betäubungsmitteln und bandenmässige Einfuhr von Betäubungsmitteln], sowie der Verletzung der Gesetzgebung über "kryptologische Mittel") zumindest eine "Voruntersuchung" (sog. "enquête préliminaire" gemäss Art. 75 ff. Code de procédure pénale von Frankreich) eingeleitet (vgl. hierzu auch E. 3.1.4 sowie Abhandlung der Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, vom 15. Dezem- ber 2022, "SkyECC Technische Abläufe und rechtliche Einschätzung der Überwachungsmassnahmen", Ziff. 4 S. 4 [Beschwerdeantwortbeilage der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 13. März 2023, Ordner "Alle vorhan- denen Unterlagen zu B._____", Register 1]). Im Rahmen der "Voruntersu- chung" wurde die Kommunikation sowohl über die externen (vom und zum Internet) als auch über die internen Verbindungen (direkte Verbindung der Server über ein internes Netzwerk [sog. VRACK-Netzwerk]) infolge eines konkreten Tatverdachts systematisch überwacht (vgl. Commission Roga- toire Cour d’Appel de Paris, Tribunal judiciaire de Paris vom 17. Dezember 2020 [Amtshilfe] S. 4 f. [Beilage 5 zum Gesuch vom 16. August 2022). So- mit lag ein konkreter Tatverdacht gegen die bekannte Betreiberin des B._____-Kommunikationsdienstes vor. Mit anderen Worten stammt der Zu- fallsfund aus einer verdachtsgesteuerten Untersuchungshandlung (vgl. JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., N. 12 zu Art. 278 StPO). Im Übri- gen liegt, wie bereits oben erwähnt (vgl. die Ausführungen zur Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau betreffend Geneh- migung einer technischen Überwachung vom 8. Dezember 2021, E. 2.2), auch ein konkreter Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer selber vor. Dies bedeutet, dass die im Rahmen der "Voruntersuchung" durchgeführte Überwachung nach schweizerischem Recht nicht den sog. präventiven Vorermittlungen zuzuordnen ist, die sich als polizeiliche Abklärungen und Massnahmen definieren lassen, die auf Verdachtsbegründung ausgerichtet sind oder die auf einem bloss vagen, noch unbestimmten Anfangsverdacht, kriminalistischen Erfahrungswerten oder auf einer blossen Vermutung oder Hypothese gründen, die ohne vorgängige Konkretisierung und Verdichtung (oder Entkräftung) für die Einleitung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungs- verfahrens gemäss Art. 306 StPO aber nicht genügen (vgl. hierzu BGE 140 I 353 E. 6.1). 3.1.6. Gestützt auf das Gesagte unterscheidet sich das hiesige Verfahren inso- fern vom Verfahren der Überwachung der Kommunikationsplattform F._____ (Verfahrens-Nr. SBK.2022.200; die Operation F._____ war den sog. präventiven Vorermittlungen zuzuordnen), als vorliegend eine der schweizerischen Rechtsordnung als geheime Überwachungsmassnahme i.S.v. Art. 269 ff. StPO entsprechende Zwangsmassnahme im Rahmen ei- ner konkreten strafrechtlichen Untersuchung im Ausland erfolgte. Die Zu- - 18 - ständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau zum Er- lass der angefochtenen Genehmigungsverfügung vom 25. August 2022 lei- tet sich entsprechend aus den Regeln über den Zufallsfund nach Art. 278 Abs. 2 und 3 StPO ab. Entsprechend liegt nicht dieselbe Ausgangslage wie im Verfahren betreffend die Genehmigung eines Zufallsfunds aus der Über- wachung der Kommunikationsplattform F._____ vor, weshalb das vorlie- gende Beschwerdeverfahren fortgeführt und nicht, wie mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 30. Juni 2023 in Aussicht gestellt, der Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens abgewartet wurde. 3.2. 3.2.1. 3.2.1.1. Zufallsfunde sind verwertbar, wenn die primäre Zwangsmassnahme recht- mässig war und auch zum Zwecke des Auffindens des Zufallsfundes zu- lässig gewesen wäre (HANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N. 4 zu Art. 278 StPO). Liegt eine Genehmigung der zuständigen ausländischen Behörde vor, ist von der Rechtmässigkeit auszugehen (HANSJA- KOB/PAJAROLA, a.a.O., N. 34 zu Art. 269 StPO). 3.2.1.2. Aus den durch die Kantonale Staatsanwaltschaft eingereichten Beilagen ergibt sich, wie bereits erwähnt, dass die Überwachungsmassnahmen mit Entscheid des Cour d’appel de Douai (Juridiction Inter-Régionale Spécia- lisée près le Tribunal de Grande Instance de Lille) in Frankreich vom 14. Juni 2019 erstmals genehmigt und in der Folge mehrmals verlängert wurden (vgl. Beilage 1 ff. zum Gesuch vom 16. August 2022 sowie die Übersicht der Anordnungen in der Beschwerdeantwort vom 13. März 2023 Ziff. 1). Es ist entsprechend von der Rechtmässigkeit der französischen Überwachung auszugehen. 3.2.2. 3.2.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht hat sodann zu prüfen, ob die Anordnung einer Überwachung hinsichtlich des neu entdeckten Delikts hypothetisch zulässig gewesen wäre (HANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N. 24 zu Art. 278 StPO; vgl. auch HANSJAKOB, a.a.O., N. 1170). 3.2.2.2. Zum Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer und zur Verhältnismässig- keit (vgl. dazu HANSJAKOB, a.a.O., N. 1170 ff.) kann vollumfänglich auf die Ausführungen zur Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kan- tons Aargau betreffend Genehmigung einer technischen Überwachung vom 8. Dezember 2021 (oben E. 2.2) verwiesen werden. Zur Verhältnis- mässigkeit ist anzufügen, dass die Funktionsweise und sehr hohen Kosten der speziell präparierten B._____-Geräte den Schluss zulässt, dass deren - 19 - Nutzung einzig kriminellen Zwecken dienen konnte. B._____ hatte auf ihrer Website darauf hingewiesen, dass sie Schutz vor geheimen Überwachun- gen bieten könnten und so dem Standard für sichere Mittel entsprächen, welche von Kriminellen verwendet würden (vgl. dazu Abhandlung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, vom 15. Dezember 2022, "SkyECC Technische Abläufe und rechtliche Ein- schätzung der Überwachungsmassnahmen", Ziff. 2 und Ziff. 3.2 [Be- schwerdeantwortbeilage der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 13. März 2023, Ordner "Alle vorhandenen Unterlagen zu B._____", Regis- ter 1]). Die angeordnete Überwachungsmassnahme erweist sich vor die- sem Hintergrund nicht als unverhältnismässig. Eine Serverüberwachung wäre als genehmigungsfähige Echtzeitüberwachung im Sinne von Art. 269 ff. StPO bzw. Art. 280 f. StPO auch in der Schweiz hypothetisch zulässig gewesen (vgl. dazu BGE 140 IV 181 E. 2.7 [zu nicht abgerufenen E-Mails auf dem Server] mit Hinweisen). 3.2.2.3. Der Beschwerdeführer moniert, die Behauptung der Kantonalen Staatsan- waltschaft – verschiedene geheime Zwangsmassnahmen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer die Plattform B._____ verwendet habe – könne nicht überprüft werden, da die entsprechenden Akten nicht beigelegen hät- ten. Aus den vorhandenen Akten ergebe sich nicht, woher die Kantonale Staatsanwaltschaft Kenntnis von der PIN "ccc" habe, mit welcher sie ihr Rechtshilfeersuchen vom 25. Mai 2022 erst habe begründen können (Be- schwerde vom 23. Januar 2023 Ziff. II.B.2 vor Rz. 10; Eingabe vom 6. Feb- ruar 2023 Ziff. II.B.2 vor Rz. 12). Im Übrigen habe die Kantonale Staatsan- waltschaft der Mitteilung der Genehmigungsverfügung des Zwangsmass- nahmengerichts des Kantons Aargau vom 25. August 2022 keine Akten beigelegt, welche die Überprüfung der Rechtmässigkeit erlauben würden. Der Beschwerdeführer habe an der Einvernahme von C._____ – welcher zu entnehmen sei, der Beschwerdeführer habe die fraglichen Geschäfte auch über B._____ abgewickelt – auch nicht teilnehmen können. Die Er- kenntnisse und Folgeerkenntnisse aus dieser Einvernahme seien gegen den Beschwerdeführer unverwertbar. Auf eine Wiederholung dieser Befra- gung unter Wahrung der Teilnahmerechte sei nicht verzichtet worden und werde ausdrücklich nicht verzichtet. Demzufolge könne auch nicht über- prüft werden, inwiefern es sich überhaupt um einen Zufallsfund handle. 3.2.2.4. Die Kantonale Staatsanwaltschaft erläuterte im Rahmen der Beschwerde- antwort, C._____ sei zur Verwendung von B._____ befragt worden, bevor der Beschwerdeführer selber zu dieser Thematik bzw. zu diesem Beweis- mittel befragt worden sei. Die Einvernahme von C._____ sei damit unein- geschränkt verwertbar. Der Beschwerdeführer habe ein Konfrontations- recht, welches auch zu einem späteren Zeitpunkt noch gewährt werden - 20 - könne. Zudem sei der Beschwerdeführer eindeutig als Benutzer der er- wähnten PIN identifiziert worden. Schliesslich würden die in diesem Antrag "gewährten" weiteren geheimen Überwachungsmassnahmen dem Be- schwerdeführer zu gegebener Zeit eröffnet werden und könnten dann auf dem Beschwerdeweg überprüft werden. Vorliegend seien diese einzig des- halb im Antrag erwähnt, damit das Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau diesen Antrag korrekt verorten könne. Der Inhalt dieser Ent- scheide habe keinen Einfluss auf die Begründung der erteilten Genehmi- gung, ansonsten diese abgehandelt worden wären. Dies könne dem Ge- nehmigungsentscheid ohne Weiteres so entnommen werden (Beschwer- deantwort vom 13. März 2023 Ziff. 2.2.1.B.2). 3.2.2.5. Die Einwände des Beschwerdeführers haben keinen Einfluss auf die Ge- nehmigungsfähigkeit der aus der ausländischen Überwachung stammen- den Daten. Vielmehr betreffen sie die Frage, ob eine lückenlose Beweis- kette vorliegt und ob die Produktion der Beweismittel nachvollziehbar ist (vgl. dazu MORITZ GALL/ELIF HASKAYA, Die [Un-]Verwertbarkeit der durch ausländische Behörden generierten Daten von verschlüsselten Kommuni- kationsdiensten wie Sky ECC, forumpoenale 4/2023, S. 301 ff., 304 m.w.H.). Eine diesbezügliche Würdigung wird vom Sachgericht vorzuneh- men sein. Der Vollständigkeit halber kann Folgendes angemerkt werden: Die Kanto- nale Staatsanwaltschaft führt zwar nicht explizit aus, wie sie die – gemäss internationalem Rechtshilfeersuchen vom 25. Mai 2022 der Kantonalen Staatsanwaltschaft – "ermittelte" und dem Beschwerdeführer zugeordnete PIN "ccc" in Erfahrung gebracht hat. In ihrem Gesuch vom 16. August 2022 führt sie aus, die Ermittlungen hätten zweifelsfrei ergeben, dass der Be- schwerdeführer seine illegalen Geschäfte auch über B._____ abwickle und verweist dabei auf den Rapport der Kantonspolizei vom 12. Juli 2022. Die- sem Rapport ist zu entnehmen, dass aufgrund von Aussagen des Abneh- mers C._____ bekannt sei, dass der Beschwerdeführer und sein Umfeld auch die Kommunikationsplattform B._____ für die Durchführung des Dro- genhandels benutzt hätten. Diese Erkenntnis habe sich auch zweifelsfrei aus der durchgeführten Audioüberwachung der Wohnung und des Fahr- zeugs des Beschwerdeführers ergeben (vgl. Rapport der Kantonspolizei vom 12. Juli 2022 Ziff. 1 [Beilage 11 zum Gesuch vom 16. August 2022]). Es müsse sich – wohl aufgrund der mehrfachen Erwähnung des damaligen Wohnorts des Beschwerdeführers und der damaligen Adresse von G._____ sowie aufgrund von Audiodateien in den Chats – beim Benutzer der PIN "ccc" eindeutig um den Beschwerdeführer handeln (Rapport der Kantonspolizei vom 12. Juli 2022 Ziff. 5 [Beilage 11 zum Gesuch vom 16. August 2022]). Aus den der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau verfügbaren Akten lässt sich verifizieren, - 21 - dass bereits im Zeitpunkt des Rechtshilfegesuches eindeutige Anhalts- punkte vorlagen, dass es sich beim Benutzer "ccc" um den Beschwerde- führer handelt, auch wenn die Kantonale Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt des internationalen Rechtshilfeersuchens die IMEI (noch) nicht kannte (vgl. Internationales Rechtshilfeersuchen vom 25. Mai 2022 Ziff. 3.1 [Beilage 12 zum Gesuch vom 16. August 2022]). So ergibt sich aus der Audioüberwa- chung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2022, dass der Beschwerdeführer seine illegalen Geschäfte auch über B._____ abwi- ckelte. Der Beschwerdeführer gab jedenfalls gegenüber "J._____" an, den "K._____" bei H._____ zu kennen (vgl. Überwachungsprotokoll vom 20. Januar 2022, S. 3 [Beschwerdeantwortbeilagen der Kantonalen Staats- anwaltschaft vom 13. März 2023, Ordner "(Zweite) Mitteilungsverfügung vom 24.01.2023, samt Beilagen", Register 2]). Aus den Aussagen von C._____ – einem Drogenabnehmer des Beschwerdeführers – anlässlich dessen Einvernahme vom 16. August 2021 ist ebenfalls abzuleiten, dass der Beschwerdeführer und sein Umfeld auch die Kommunikationsplattform B._____ für die Durchführung des Drogenhandels benutzt hätten. C._____ gab an, dass alle, die mit dem Drogengeschäft zu tun gehabt hätten, B._____ bzw. alle seine Kontakte ein B._____-Gerät verwendet hätten (Einvernahmeprotokoll von C._____ vom 16. August 2021 [Beschwerdean- twortbeilagen der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 13. März 2023, Ord- ner "(Zweite) Mitteilungsverfügung vom 24.01.2023, samt Beilagen", Re- gister 1]). Inwiefern in Bezug auf diese Einvernahme die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers verletzt sein sollen, erschliesst sich nicht. C._____ wurde als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen L._____ einvernom- men. Im separat geführten Strafverfahren kommt dem Beschwerdeführer grundsätzlich kein Teilnahmerecht zu. Schliesslich ergibt sich die Verknüp- fung vom Beschwerdeführer mit der PIN "ccc" auch aus dem Rechtshilfeer- suchen vom 25. Mai 2022 [Beilage 12 zum Gesuch vom 16. August 2022]), in welchem auf die Ermittlungen der BKP verwiesen wird, wonach der Be- nutzer der B._____-Benutzer-PIN "ccc" S-weg eee in T._____ als ge- wünschten Lieferort angegeben und der Beschwerdeführer zu dieser Zeit am S-weg fff (im gleichen Wohnblock) in T._____ gewohnt habe. Bei der Auswertung der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau be- willigten Überwachung der F._____-Chats des Beschwerdeführers wurde zudem der Benutzer "M._____" festgestellt und dieser hat am 1. März 2021 dem "N._____" seinen B._____-Benutzernamen als "ccc" bekannt gege- ben (Rapport der Kantonspolizei vom 12. Juli 2022 Ziff. 5 [Beilage 11 zum Gesuch vom 16. August 2022]). 3.2.2.6. Damit wäre eine Überwachung gegen den Beschwerdeführer zulässig ge- wesen und es liegt nicht ein grundsätzlich unverwertbarer Zufallsfund vor. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat die Genehmi- gung eines Zufallsfundes aus der ausländischen Überwachung der Kom- - 22 - munikationsplattform B._____ zu Recht erteilt. Die abschliessende Beurtei- lung der beweismässigen Verwertung der Überwachungsergebnisse ob- liegt dem Sachgericht. 3.2.3. Bei diesem Ergebnis erweisen sich die mit Beschwerde gestellten Anträge 1, 3, 4 und 5 als unbegründet. Insbesondere sind die aus der ausländischen Überwachung stammenden Dokumente und Datenträger wie auch die auf deren Grundlage produzierten Dokumente und Datenträger als Folge der Genehmigung der Überwachung im Sinne von Art. 278 Abs. 2 StPO nicht unverwertbar bzw. nicht zu vernichten (vgl. dazu HANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N. 41 zu Art. 269 StPO). Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag des Beschwerdeführers, wonach ein technisches Gutachten in Auftrag zu ge- ben sei, welches in präziser Weise die fernmeldetechnische Funktions- weise von B._____ beschreibe und diese in der Weise in Bezug zu den hiesigen technischen Überwachungsmassnahmen setze, sodass ein Ver- gleich und eine rechtliche Einordnung erfolgen könne (vgl. Antrag 11 der Beschwerde vom 23. Januar 2023 bzw. der Eingabe vom 6. Februar 2023). Inwiefern die genaue Funktionsweise der B._____-App von Relevanz sein soll, ist nicht ersichtlich. Es ist sodann auf die mit Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft vom 13. März 2023 eingereichte Abhandlung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, "SkyECC Technische Abläufe und rechtliche Einschätzung der Überwa- chungsmassnahmen" vom 15. Dezember 2022 zu verweisen, worin die Funktionsweise von B._____ sowie die Überwachungsmassnahme laien- freundlich erklärt werden (vgl. Beschwerdeantwort der Kantonalen Staats- anwaltschaft vom 13. März 2023 S. 2, erster Spiegelstrich, bzw. Beschwer- deantwortbeilage, Ordner "Alle vorhandenen Unterlagen zu B._____", Re- gister 1). Ebenfalls detailliert erklärt wurde die Überwachungsmassnahme im Genehmigungsgesuch der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 16. Au- gust 2022. Weiter ist der Antrag des Beschwerdeführers, wonach die Akten betreffend die dem internationalen Rechtshilfeersuchen vom 25. Mai 2022 vorausgegangene Befragung von C._____ sowie die Protokolle der "durch- geführten Audioüberwachen seiner Wohnung und seines Fahrzeugs" dem Beschwerdeführer zur Einsicht zuzustellen seien (vgl. Antrag 10 der Be- schwerde vom 23. Januar 2023 bzw. der Eingabe vom 6. Februar 2023), infolge der mit Eingabe der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 24. Ja- nuar 2023 eingereichten Unterlagen gegenstandslos geworden. Schliess- lich betreffen die vom Beschwerdeführer einverlangten, im Bericht der Kan- tonspolizei vom 1. Dezember 2021 genannten Verfügungen des Zwangs- massnahmengerichts samt den dazugehörigen Akten (vgl. Antrag 8 der Eingabe vom 6. Februar 2023) andere angeordnete bzw. durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bewilligte Überwa- chungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer und somit nicht die vor- liegend in Frage stehende Genehmigung eines Zufallsfundes aus der aus- ländischen Überwachung der Kommunikationsplattform B._____ vom - 23 - 25. August 2022, womit Antrag 8 abzuweisen ist, sofern er – was die Chats anbelangt, welche in den nach Erlass der Mitteilungsverfügung vom 24. Ja- nuar 2023 erfolgten Einvernahmen bereits vorgelegt worden sind (vgl. dazu Verfügung vom 24. Januar 2023 S. 2 oben) – nicht gegenstandslos gewor- den ist. 4. 4.1. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer mit Beschwerde geltend, es seien alle für die sich stellenden Genehmigungsfragen rechtsrelevanten Doku- mente in den Verfahrensakten in die deutsche Amtssprache zu übersetzen. Die Übersetzungen seien den Parteien zuzustellen (vgl. Antrag 9 der Be- schwerde vom 23. Januar 2023 bzw. der Eingabe vom 6. Februar 2023). 4.2. Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO besteht kein Anspruch auf vollständige Über- setzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten. Akten, die nicht Ein- gaben von Parteien sind, werden gemäss Art. 68 Abs. 3 StPO soweit erfor- derlich übersetzt. Bei anwaltlich vertretenen Personen wird überdies davon ausgegangen, dass Anwälte Deutsch, Französisch und Italienisch zumin- dest lesen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom 19. Juni 2000 E. 1, nicht publ. in: BGE 126 II 258; Urteile des Bundesge- richts 1A.235/2003 vom 8. Januar 2004 E. 1 und 1A.87/2004 vom 3. Juni 2004 E. 1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.18-19 vom 25. Juli 2013 E. 2.2 m.w.H.). 4.3. Nach dem Gesagten erübrigt sich eine Übersetzung der mit Beschwerde bezeichneten und in französischer Sprache abgefassten Dokumente in die deutsche Amtssprache. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Es rechtfertigt sich somit, die obergerichtli- chen Verfahrenskosten gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwer- deführer vollumfänglich aufzuerlegen. 5.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen in diesem Beschwerdeverfahren wird am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). - 24 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 92.00, zusammen Fr. 1'092.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 25 - Aarau, 23. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli