Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann einer nicht anwaltlich vertretenen Partei für den persönlichen Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren nur eine Parteientschädigung zugesprochen werden, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen. Gemäss Bundesgericht sei dies bei einem Arbeitsaufwand von beispielsweise 22 ¾ Stunden offensichtlich nicht gegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3). Vorliegend legen die Beschuldigten 1−4 ihren konkreten Arbeitsaufwand weder dar noch scheint dieser im Sinne von besonderen Verhältnissen auffällig gross gewesen zu sein. Ein solcher wäre denn auch nicht geboten gewesen.