_ erfolgte zusammenfassend im Rahmen ihrer Amtspflicht und unter Beachtung der Grenzen der amtlichen Befugnisse und damit rechtmässig, weshalb der objektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht erfüllt ist und die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Beschuldigten 1−4 deshalb nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerden sind dementsprechend abzuweisen. 7. 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin die obergerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.