konnte. Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass das Handeln der Beschuldigten 1−4 am 25. April 2023 nicht verhältnismässig gewesen wäre, sofern dies durch die Beschwerdeführerin ebenfalls gerügt wurde. Der Zutritt der Mitarbeitenden des kantonalen Veterinärdienstes zu den Stallungen bzw. Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin auf dem […] in Q._____ erfolgte zusammenfassend im Rahmen ihrer Amtspflicht und unter Beachtung der Grenzen der amtlichen Befugnisse und damit rechtmässig, weshalb der objektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht erfüllt ist und die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Beschuldigten 1−4 deshalb nicht zu beanstanden ist.