29 Abs. 1 BV eine Einschränkung von Art. 39 TSchG ergeben soll, ist in keiner Weise nachvollziehbar und steht damit in keinem Zusammenhang mit den vorliegenden Nichtanhandnahmeverfügungen wegen Hausfriedensbruchs. 6.2.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung scheint im Hinblick auf Art. 39 TSchG keine Rechtsunsicherheit zu bestehen. Kontrollen sind in Landwirtschaftsbetrieben durch die von den Kantonstierärzten geleiteten kantonalen Fachstellen gesetzlich vorgesehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 1.2). Art. 39 TSchG stellt sodann die gesetzliche Grundlage dar, als zuständige Behörde in die - 14 -