Vollständigkeitshalber ist zudem festzuhalten, dass vorliegend Verdachtsmomente auf Gesetzesverletzungen bestanden zu haben scheinen bzw. Meldungen aus der Öffentlichkeit auf Missstände in der Tierhaltung der Beschwerdeführerin hindeuteten. Damit wäre wohl auch eine konkrete Gefahrensituation für ein Tier nicht per se ausgeschlossen gewesen. Gefahr in Verzug oder Dringlichkeit liegt zudem auch dann vor, wenn ohne sofortige Durchsuchung ein Beweisverlust zu befürchten ist (vgl. zum Begriff: BGE 139 IV 128 E. 1.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.3).