" Ist anlässlich einer Kontrolle niemand anwesend, kann nicht einfach von einer (mutmasslichen) Einwilligung zum Betreten der Wohnung ausgegangen werden. Ob es in einem solchen Fall gerechtfertigt ist, die Wohnung aufzubrechen und sich so Zutritt zu den Tieren zu verschaffen, beurteilt sich nach den selben Kriterien, wie wenn ein Tierhalter anwesend ist und den Zutritt verweigert. Entscheidend sind insbesondere die Schwere der in Frage stehenden Gesetzesverletzungen und die zeitliche Dringlichkeit der Kontrolle."