voraussetze, geht damit fehl. Auch aus dem Gutachten des Bundesamtes für Veterinärwesen über das Zutrittsrecht der Kontrollorgane im Bereich der Tierschutz- und Tierseuchengesetz aus dem Jahr 2009 lässt sich nicht folgern, dass eine Abwesenheit eines Tierhalters dem Fall der Verweigerung des Zutritts gleichgesetzt wäre. Vielmehr äussert es sich zur Einsetzung von allfälligen Zwangsmassnahmen im Falle der Abwesenheit eines Tierhalters. Das Gutachten (vgl. Beilage 2 zur Beschwerdeantwort, S. 27) führt hierzu das Folgende aus: