6. 6.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschuldigten 1−4, damals alle Mitarbeitende des kantonalen Veterinärdienstes, am 25. April 2023 auf dem Landwirtschaftsbetrieb der Beschwerdeführerin eine unangemeldete Tierschutzkontrolle durchführten, wobei die Beschwerdeführerin anlässlich der Kontrolle nicht anwesend war (vgl. Kontrollbericht Tierschutz vom 2. Mai 2023, Beschwerdebeilage 5; Beilage 3 F-6.1 zur Beschwerdeantwort). Dabei betraten die Beschuldigten 1−4 für eine Besichtigung des Hundezwingers womöglich den Garten oder den Gartensitzplatz der Beschwerdeführerin.