Diese hätten sich nach vorliegender Kenntnis als einzige rechtskonform verhalten. Dass der Veterinärdienst Räumlichkeiten nicht betreten dürfe, ergebe sich auch aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen: Aus Art. 29 Abs. 1 BV ergebe sich der Anspruch, an Beweiserhebungen teilzunehmen und sich dazu äussern zu dürfen. Auch das Gutachten des Bundesamtes für Veterinärwesen vom Oktober 2009 stütze die Ansicht der Beschwerdeführerin. Das Gutachten halte fest, dass nicht einfach von einer (mutmasslichen) Einwilligung zum Betreten ausgegangen werden könne, wenn anlässlich einer Kontrolle niemand anwesend sei: