Aus dem durch die Beschwerdeführerin vorgebrachten Gesetzgebungsverfahren im Kanton Thurgau lasse sich nichts ableiten. Hinsichtlich der Ausführung der Beschwerdeführerin, dass den Vollzugsbehörden gemäss Art. 39 TSchG lediglich die Rolle der gerichtlichen Polizei zukomme und diese damit – im Rahmen des Vorermittlungsverfahrens − dem kantonalen Polizeirecht unterstünden, lasse sich festhalten, dass dies weder im Bundesrecht noch im kantonalen Recht vorgesehen sei. § 24 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung schränke Art.