Aufgrund des Fehlens einer rechtsgültigen Einwilligung der Beschwerdeführerin hätten die Beschuldigten 1−4 zwingend einen schriftlichen Hausdurchsuchungsbefehl erhältlich machen müssen. Zusammengefasst hätten sich die Beschuldigten 1−4 anlässlich der Kontrolle ausserhalb ihrer amtlichen Befugnisse bewegt, da weder die Voraussetzungen gemäss kantonalem Polizeirecht für den Zutritt gegeben gewesen seien und auch kein Hausdurchsuchungsbefehl vorgelegen habe. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe willkürlich gehandelt, wenn sie das Strafverfahren dennoch nicht an die Hand genommen habe.