dieselben und keine weitergehenden Rechte einräumen wollen als der Polizei. Die Beschwerdeführerin bringt mit Hinweis auf die thurgauische Gesetzgebung weiter vor, dass hinsichtlich Art. 39 TSchG eine Rechtsunsicherheit bestehe. Folglich sei der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung auch aus diesem Grund nicht zulässig. Der Kanton Aargau habe die Frage hinsichtlich der Auslegung von Art. 39 TSchG bereits gesetzlich geregelt, weshalb sich die vorstehenden Ausführungen erübrigten. So regle § 24 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung den Zutritt.