Dies sei durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg auch nicht geltend gemacht worden. Es gehe nicht an, dass den mit dem Vollzug des TSchG beauftragten Behörden weitreichendere Kompetenzen zustünden als der Polizei im Rahmen von Vorermittlungen. Der Gesetzgeber habe der Vollzugsbehörde -7-