3.3. Mit Beschwerdeantworten vom 4. Dezember 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Abweisung der Beschwerden unter Kostenfolgen. 3.4. Mit Eingaben vom 11. Dezember 2023 (SBK.2023.321 / SBK.2023.322) sowie Eingaben vom 12. Dezember 2023 (Postaufgabe am 13. Dezember 2023, SBK.2023.319 / SBK.2023.320) erstatteten die Beschuldigten 1−4 eine je gleichlautende Beschwerdeantwort mit den folgenden Anträgen: " 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Auf die Wiederaufnahme einer Strafuntersuchung wegen Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) sei zu verzichten.