318 Abs. 2 StPO) sowie die Durchführung von Untersuchungshandlungen (Art. 311 ff. StPO) nicht zuständig. Die Staatsanwaltschaft Baden kann dementsprechend nicht verpflichtet werden, die Untersuchung mit der beantragten (erneuten) Befragung des Beschwerdeführers fortzusetzen (vgl. Beschwerde S. 10).