Der rechtskonforme Abschluss einer Strafuntersuchung fällt allerdings einzig in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 311 ff. StPO; PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6b zu Art. 397 StPO). Im Falle der Gutheissung der Beschwerde kann die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zwar der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen – bspw. die Untersuchung fortzuführen oder Anklage zu erheben – (Art. 397 Abs. 3 StPO), indes ist sie für die Beurteilung von Beweisergänzungsanträgen (Art. 318 Abs. 2 StPO) sowie die Durchführung von Untersuchungshandlungen (Art.