6.5. Bei diesem Ergebnis kann auch nicht gesagt werden, dass die Staatsanwaltschaft Baden ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen konnte, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. dazu ihre Ablehnung des Beweisantrages vom 3. Juli 2023 [Untersuchungsakten, Register 10]; Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.3 mit Hinweisen auf BGE 141 I 60 E. 3.3; 138 V 125 E. 2.1; 137 II 266 E. 3.2; 136 I 265 E. 3.2). Der rechtskonforme Abschluss einer Strafuntersuchung fällt allerdings einzig in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft (vgl. Art.