Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft Baden kann somit nicht zweifelsfrei gesagt werden, der Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB sei bereits in objektiver Hinsicht mangels Vorliegens eines Nötigungsmittels nicht erfüllt. - 21 - 6.4. Zusammenfassend sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens wegen Vergewaltigung und sexueller Handlungen mit einem Kind in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 21. September 2023 ist daher aufzuheben.