Die Staatsanwaltschaft Baden liess den Aspekt der tatsituativen Zwangswirkung auf den psychisch angeschlagenen Beschwerdeführer unerwähnt. Das Vorliegen eines psychischen Machtverhältnisses müsste bei der Beurteilung der Überzeugungskraft der Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Verhalten während des Vorfalls vom xx. März 2022 bzw. auch bei der Frage, ob eine Einwilligung in die nötigenden Handlungen vorlag, berücksichtigt werden.