So könnte der Beschuldigte insbesondere auch am xx. März 2022, als er laut eigenen Angaben "hässig" und verbal ausfällig war, den Beschwerdeführer "zusammenschiss" bzw. "zusammenstauchte" und dessen Verfassung allenfalls nicht wahrnahm, ihn überrumpelt und eine tatsituative Zwangswirkung erzeugt haben, um den Widerstand des Beschwerdeführers zu brechen bzw. um zu verhindern, dass sich der Beschwerdeführer – abgesehen vom behaupteten Erwähnen des Codeworts "London", welches der Beschuldigte nicht gehört haben will – überhaupt zur Wehr setzte.