Beschwerdeführer geschaffen, zumal der Beschuldigte um die Situation des Beschwerdeführers wusste. Es könnte sich um ein Ausnutzen einer kognitiven Unterlegenheit und Abhängigkeit in emotionaler und sozialer Hinsicht beim Geborgenheit suchenden Beschwerdeführer gehandelt haben, welches einen relevanten psychischen Druck i.S.v. Art. 190 Abs. 1 StGB begründet. Insbesondere aufgrund des Chatverlaufs kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass es sich lediglich um ein allgemeines Abhängigkeits- oder Freundschaftsverhältnis gehandelt hat. Der Beschwerdeführer gab an, dass er gedacht habe, dass das mit dem "Meister" einfach dazugehöre (Vollzugsbericht zur Videobefragung, S. 14).