Es erscheint nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer einen Tag später erneut Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten vollziehen wollte. Dies geht auch aus dem Kontext der aktenkundigen Chats hervor, welche gemäss Polizeirapport vom 28. Dezember 2022 nicht den Eindruck hinterlassen, dass es sich nur um Chats aus Spass gehandelt hat, sondern dass es sich um die sexuellen Neigungen des Beschuldigten handelte (S. 6 [Untersuchungsakten, Register 5]).