Es ist wie oben (E. 6.2.2) erwähnt, ein Suizidversuch des Beschwerdeführers dokumentiert, welcher einem psychischen Tief nach dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten am yy. März 2022 gefolgt ist, der zu einer Notfallkonsultation im KSB am zz. März 2022 geführt hat. Es erscheint nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer einen Tag später erneut Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten vollziehen wollte.